Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag
DEHOGA - Beherbergungsvertrag:
Die aus den Beherbergungsverträgen resultierenden Vertragsrechte und -pflichten sind oft nicht bekannt. Solange keine Schwierigkeiten auftreten, die eine rechtliche Klärung der gegenseitigen Vertragspositionen erfordern, mag diese Unkenntnis nicht als unangenehm empfunden werden.
Problematisch wird es aber meistens dann, wenn Vertragspartner in Unkenntnis der Rechtslage Rechte aus dem Vertrag für sich in Anspruch nehmen wollen, die ihnen die Rechtsordnung nicht zubilligt. Solche Fälle treten meistens dann auf, wenn der Gast ein einmal reserviertes Zimmer wieder abbestellen will.
Der DEHOGA hat hierzu folgende Rechte und Pflichten, wie sie sich aus dem Beherbergungsvertrag ergeben, zusammengestellt. Sie werden in ständiger Rechtsprechung bestätigt.
§ 1 Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt worden ist.
§ 2 Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
§ 3 Der Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten.
§ 4 Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten Aufwendungen.
Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen:
- bei Übernachtungen in Ferienwohnungen 10%,
- bei Übernachtung/ Frühstück 20%,
- bei Halbpension 30%,
- bei Vollpension 40% des Pensionspreises.
- Unsere Stornobedingungen:
Die Buchung kann bis 14 Tage vor Ankunft kostenfrei storniert werden.
Für eine Stornierung bis 13 Tage vor Ankunft können 50% vom Arrangementpreis berechnet werden.
Für eine Stornierung bis 7 Tage vor Ankunft können 70% vom Arrangementpreis berechnet werden.
Für eine spätere Stornierung oder bei Nicht-Anreise (no-show) können 80% vom Arrangementpreis berechnet werden.
Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
Besondere Bedingungen gelten für Reisegruppen ab 12 Personen.
Hier gelten die gesondert vereinbarten Stornierungsbedingungen.
§ 5a Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
§ 5b Bis zur anderweitigen Vermietung des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu zahlen.
Erläuterungen zum Gastaufnahmevertrag:
Der Beherbergungsvertrag ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch, abgesehen von der Regelung der Haftung bei eingebrachten Sachen, nicht besonders geregelter, sogenannter gemischter Vertrag. Er umfasst Miet-, Dienst-, Werkvertrags- und unter Umständen sogar Kaufrecht. Die Einbeziehung von verschiedenen Rechtsgebieten schließt aber nicht aus, dass der Beherbergungsvertrag hinsichtlich der Vertragspflichten nicht anders zu behandeln ist als jeder andere nach dem bürgelichen Recht auch.
Dies bedeutet, dass der Beherbergungsvertrag nicht von einer Partei einseitig gelöst werden kann. Die Abbestellung eines einmal in einem Hotel oder sonstigem Beherbergungsbetrieb gebuchten Zimmers kann genauso wenig rückgängig gemacht werden, es sei denn im Einvernehmen mit dem Vermieter.
Ob der Vertrag dabei schriftlich abgeschlossen wird oder nur mündlich ist, ist nicht entscheidend. In Konsequenz dieses Rechtsgrundsatzes ist der Zeitpunkt, zu welchem der Gast ein gebuchtes Zimmer abbestellen will, unerheblich, denn wenn es keinen einseitigen Rücktritt vom Vertrag gibt, kann es auf den Zeitpunkt der Annullierung der Zimmerbestellung auch nicht ankommen.
Für die Ansprüche des Vermieters ist allein entscheidend, ob er das abbestellte Zimmer anderweitig vermieten konnte. Nur wenn dem Vermieter eine anderweitige Vermietung gelingt, wird der Gast von seinen Vertragspflichten befreit.
Selbstverständlich darf der Vermieter eine anderweitige Vermietung nicht böswillig unterlassen, d.h. er muss sich um die Vermietung bemühen, auf der anderen Seite sollte der Gast aber keinesfalls versäumen, den Vermieter zu unterrichten, denn sonst beraubt er sich selbst der Möglichkeit, noch aus seinen Vertragsverpflichtungen befreit zu werden.
Insoweit kann die Frage der möglichst frühen Abbestellung eine entscheidende Rolle spielen. Bei dem Anspruch der Vermieters auf Bezahlung des vereinbarten oder betriebsüblichen Preises für die vertragliche Leistung abzüglich der ersparten Aufwendungen handelt es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen Anspruch, der auf Erfüllung des Vertrages geht.
Diese Unterscheidung ist für die zu erhebenden Einwendungen durch den Gast rechtlich von Bedeutung. Für den Erfüllungsanspruch kommt es rechtlich nicht darauf an, aus welchen Gründen der Gast das reservierte Zimmer nicht in Anspruch nehmen konnte.
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Quelle: DEHOGA (Deutscher Hotel-und Gaststättenverband)
Besondere Bedingungen und Veranstalterhaftung
1. Der Vertragspartner erwirbt bei der Buchung nach Kategorien einen Anspruch auf Zimmer oder Räumlichkeiten dieser Kategorie. Rieslinghotel ist berechtigt, eine höhere Kategorie bereit zu stellen. Im Übrigen erwirbt er keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Zimmer oder Räumlichkeiten, soweit nicht ausdrücklich bestimmte Zimmer oder Räumlichkeiten vereinbart sind.
2. Das Hotel kann jegliche Bestellannahme, Reservierung oder solche Leistungen, die erst in zeitlichem Abstand zu dem zugrundeliegenden Vertragsschluss zu erbringen sind, von der teilweisen Begleichung der im Hinblick auf die Leistungserbringung geschuldeten Beträge abhängig machen.
3. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsabschluß, werden die Preise, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet, entsprechend angepasst.
4. Reservierte Zimmer stehen dem Vertragspartner ab 15.00 Uhr des Anreisetages zur Verfügung. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, behält sich das Hotel das Recht vor, reservierte Zimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben. Am Abreisetag sind die Zimmer wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, bis 11.00 Uhr zu räumen.
5. Eine ausdrücklich als solche bezeichnete unverbindliche Option ist bis spätestens 30 Tage vor dem Ankunftstag verbindlich auszuüben oder zurückzugeben.
Ausgeübte Optionen gehen in ein festes Vertragsverhältnis über. Hotel ist ohne rechtzeitige verbindliche Ausübung der Option berechtigt, die freigehaltene Leistung anderweitig zu vergeben.
6. Rechnungen sind grundsätzlich nach Erhalt in bar und ohne Abzug von Skonto fällig. Wenn der Rechnungsbetrag mehrerer Einzelrechnungen € 250,00 übersteigt, kann auf Anfrage des Vertragspartners eine Gesamtrechnung erstellt werden.
Die Erstellung einer Gesamtrechnung entbindet nicht von der Verpflichtung zur fristgerechten Zahlung der Einzelrechnungen. Der Vertragspartner kann mit der Gegenforderung gegen das Hotel nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7. Nimmt ein Kunde vertragliche Leistungen, die er im Voraus bestellt oder reserviert hatte, nicht ab, so bleibt er zur Zahlung des vereinbarten Preises in vereinbarter Höhe verpflichtet, soweit er nicht einen geringeren Schaden, etwa in Form etwaig höherer ersparter Aufwendungen, nachweist. Bei kurzfristiger anderweitiger Vermietung der vom Kunden nicht in Anspruch genommen Leistungen zu einem günstigeren als mit dem Kunden ursprünglich vereinbarten Preis (z. B. Vermietung von Zimmern zum Last-Minute-Preis) wird die Differenz zwischen dem vereinbarten und dem erzielten Preis in Rechnung gestellt.
8. In den allgemein zugänglichen Bereichen des Hotels ist das Verzehren von mitgebrachten Speisen und Getränken untersagt.
9. Wird durch einen Vertragspartner die Sicherheit des Hotels oder deren Gäste gefährdet, so kann sich das Hotel vom Vertrag lösen. Dies gilt auch im Falle höherer Gewalt, wenn dadurch die Leistungen des Hotels unmöglich, unzumutbar oder für den Vertragspartner ohne Interesse ist. Als höhere Gewalt werden unvorhersehbare, außergewöhnliche Umständen angesehen, die trotz der dem Hotel zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, namentlich bei :
- Betriebsstörungen
- behördliche Eingriffe
- Energieversorgungsschwierigkeiten
- Streik oder Aussperrung
- Überschwemmung und ähnlichen Naturkatastrophen
10. Haftung bei Schäden, Diebstahl und Verlust
Der Hotelgast/Veranstalter/Auftraggeber haftet dem Hotelier in vollem Umfang für durch ihn selbst oder seine Gäste verursachte Schäden. Eine von der Vereinbarung abweichende Nutzung der dem Gast überlassenen Räume und Geräte berechtigt das Hotel zur fristlosen Lösung des Vertragsverhältnisses, ohne dass hierdurch der
Anspruch auf das vereinbarte Entgelt gemindert wird. Wird der Hotelier aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, an der Erfüllung seiner Leistungen gehindert, so kann hieraus keine Schadensersatzpflicht abgeleitet werden, jedoch ist der Hotelier verpflichtet, sich um die anderweitige Beschaffung gleichwertiger Leistung zu
bemühen.
11. Bei Diebstahl haftet das Hotel dem Hotelgast nach den Bestimmungen des BGB für das Hundertfache des Zimmerpreises, maximal 3.000,- Euro.
Die Haftung des Hotels ist ausgeschlossen, wenn das Zimmer und die Behältnisse, in denen der Hotelgast die Gegenstände belässt, unverschlossen bleiben. Für Geld und Wertsachen wird gemäß § 701 des BGB nur bis zum Betrag von 750,- Euro gehaftet.
12. Liegengebliebene Gegenstände werden nur auf Anfrage und unfrei nachgesandt.
Das Hotel verpflichtet sich zu einer Aufbewahrung von 12 Monaten.
13. Gerne haben wir für Sie verschiedene Pauschalen und Arrangements zusammen gestellt. Bitte haben Sie Verständnis, dass für eintretende Schäden oder Verletzungen, die durch Nutzung der Zusatzleistungen, die nicht selbst durch das Rieslinghotel erbracht werden, keine Haftung durch das Rieslinghotel übernommen wird. Die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr oder auf Haftung der Leistungsträger.
14. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen wird das Amtsgericht Cochem/Mosel vereinbart.